Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (kurz BITV 2.0) vom 12. September 2011 stellt eine wichtige Grundlage für die barrierefreie Gestaltung von Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes dar. Am 25. Mai 2019 trat die überarbeitete Version der BITV 2.0 in Kraft.
Das Ziel der BITV 2.0 besteht darin, Webseiten und andere grafische Oberflächen technisch so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie nutzen können. Seit dem 31. Dezember 2005 müssen sämtliche öffentlich zugänglichen Webauftritte des Bundes barrierefrei sein.
Die Verordnung gilt insbesondere für Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen. Für Angebote der Bundesländer gelten separate Bestimmungen. Die BITV 2.0 gilt zunächst nur für die Bundesverwaltung sowie Landeskörperschaften, die Bundesrecht ausüben. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Gemäß § 4 Nummer 3 der Verordnung müssen die wesentlichen Inhalte der Barrierefreiheitserklärung auch in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollten auch bereits zuvor vorgeschriebene Inhalte in DGS und Leichter Sprache übertragen werden. Hierzu gehören Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website, Hinweise zur Navigation sowie ein Verweis auf gegebenenfalls vorhandene Informationen in DGS oder Leichter Sprache, die auf der Website oder in der App verfügbar sind.